Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 1.2 / Februar 2025 / STAMBULA Gruppe – Hamburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen für FahrServices
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der STAMBULA Gruppe und deren Tochtergesellschaften (nachfolgend „STAMBULA“ oder „Fahrserviceunternehmer / FU“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde / Kunden“ genannt) abgeschlossenen Verträge und Leistungsvereinbarungen im Geschäftsfeld FahrServices.
(2) Die „Datenschutzinformation Kunden Interessenten Kontaktpersonen“, einsehbar auf dem Webauftritt www.stambula.de, sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, Vereinbarungen und Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden STAMBULA ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Umsetzung/Erbringung von Leistungen durch STAMBULA bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden. Zusätzliche oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn STAMBULA einen Auftrag annimmt, in dem der Kunde auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
(4) Erhält der Kunde bereits aufgrund früherer Vereinbarung Dienstleistungen von STAMBULA, so gelten ab sofort auch für diese Leistungen die geänderten oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ersetzen damit die bisherige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von STAMBULA. Bestellt der Kunde in Zukunft weitere Dienstleistungen bei STAMBULA, so gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese zukünftigen Dienstleistungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Fahrserviceunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Fahrserviceunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 3 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst – in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen – die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
- a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
- b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
- c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
- d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
- e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die gesetzlichen Lenk-/Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Der Auftraggeber hat während der Reise die jeweils aktuellen gesetzlichen Lenk-/Ruhezeiten des Fahrpersonals zu beachten.
§ 4 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Fahrserviceunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Fahrserviceunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Fahrserviceunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Fahrserviceunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 5 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Die im Angebot / Bestätigung genannten Kilometer und Stunden sind Kalkulationsgrundlage. Zusätzliche Stunden und Kilometer werden extra berechnet.
(3) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(4) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(5) Mehrkosten (z. B. Nachtzuschläge, Mehrkilometer, vermehrter Fahrpersonaleinsatz), die dadurch entstehen, dass aufgrund von Staus oder Umleitungen längere Fahrtstrecken oder Fahrtdauern entstehen, sind anteilig vom Besteller zu tragen.
(6) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Fahrserviceunternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(7) Neukunden, Auslandskunden und nichtautorisierte Kunden erhalten vor Fahrtantritt eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist zu 100% im Voraus fällig.
(8) Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das Fahrserviceunternehmen, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gem. § 8 dieser Bedingungen zu belasten.
(9) Sind Fremdleistungen, wie Hotelkosten, Eintritte oder Essensvorbestellungen Vertragsbestandteil, so kann der Fahrserviceunternehmer eine Anzahlung in Höhe von bis zu 70% des Reisepreises bis zwei Wochen vor Reiseantritt verlangen. Ein Sicherungsschein wird ausgegeben.
(10) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 6 Preiserhöhung
(1) Der Fahrserviceunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
- a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
- b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Fahrserviceunternehmer nicht vorhersehbar waren.
- c) Der Fahrserviceunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
- d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fahrserviceunternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Fahrserviceunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Fahrserviceunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Fahrserviceunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes der vom Fahrserviceunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Fahrserviceunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:
- a) bis 10 Tage vor geplantem Fahrantritt: kostenfreie Stornierung. Ausnahme: Ist das Auftragsvolumen höher als EUR 1.000,-, berechnet das FU 25% des vereinbarten Mietpreises,
- b) 9 bis 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50% des vereinbarten Mietpreises,
- c) 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 80% des vereinbarten Mietpreises,
- d) am Tag des geplanten Fahrtantritts oder bei Nichterscheinen: 100% des vereinbarten Mietpreises,
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Fahrserviceunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Nebenkosten und Fremdleistungen (wie z. B. für die Unterbringung des Fahrpersonals, Stadtführers, etc.), die zusätzlich gebucht wurden, trägt der Besteller in voller Höhe, soweit sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist durch den Fahrserviceunternehmer nicht mehr stornierbar sind. Es gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Fahrserviceunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Fahrserviceunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Fahrserviceunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Fahrserviceunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Rücktritt und Kündigung durch das Fahrserviceunternehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Fahrserviceunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller, sofern begründet und gerechtfertigt, nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Fahrserviceunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Fahrserviceunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für das Fahrserviceunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Fahrserviceunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 9 Haftung
(1) Das Fahrserviceunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Fahrserviceunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 10 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Fahrserviceunternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit
- a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Fahrserviceunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Fahrserviceunternehmers beruht,
- b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Fahrserviceunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Fahrserviceunternehmers beruht.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 11 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang (20 kg pro Person) und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen – werden mit befördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 12 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Fahrserviceunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Fahrserviceunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Fahrserviceunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Fahrserviceunternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 13 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(1) Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Fahrserviceleistungen durch den Fahrserviceunternehmer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
(2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
(3) Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen vom Fahrserviceunternehmer bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle vom Fahrserviceunternehmer und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Fahrserviceunternehmers vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Fahrzeuges) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach den für die Fahrservices geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklauseln.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein/werden oder von einer zuständigen Behörde oder einem Gericht für ungültig erklärt werden, bleiben alle anderen Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang wirksam. Die Parteien verpflichten sich in bestem Wissen und Gewissen, die unwirksame oder ungültige Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus Verträgen ist der Firmensitz des Fahrserviceunternehmens. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (Rechtsstreitigkeiten) sind die für den Sitz des Fahrserviceunternehmers zuständigen Gerichte. Ausgenommen sind beschleunigte Inkassoverfahren oder sonstige Streitigkeiten mit zwingendem gesetzlichem Gerichtsstand vor anderen Gerichten, die unberührt bleiben.
(4) Das Fahrserviceunternehmen nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend würde, informiert das Fahrserviceunternehmen hierüber in geeigneter Form.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss jeglicher Bezugnahme oder Inanspruchnahme anderer Gerichtsbarkeiten.
STAMBULA Gruppe
Albert-Schweitzer-Ring 5-7
22045 Hamburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der STAMBULA Gruppe und deren Tochtergesellschaften (nachfolgend „STAMBULA“ oder „Busunternehmer / BU“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde / Kunden“ genannt) abgeschlossenen Verträge und Leistungsvereinbarungen im Geschäftsfeld BusServices.
(2) Die „Datenschutzinformation Kunden Interessenten Kontaktpersonen“, einsehbar auf dem Webauftritt www.stambula.de, sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, Vereinbarungen und Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden STAMBULA ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Umsetzung/Erbringung von Leistungen durch STAMBULA bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden. Zusätzliche oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn STAMBULA einen Auftrag annimmt, in dem der Kunde auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
(4) Erhält der Kunde bereits aufgrund früherer Vereinbarung Dienstleistungen von STAMBULA, so gelten ab sofort auch für diese Leistungen die geänderten oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ersetzen damit die bisherige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von STAMBULA. Bestellt der Kunde in Zukunft weitere Dienstleistungen bei STAMBULA, so gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese zukünftigen Dienstleistungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 3 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst – in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen – die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
- a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
- b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
- c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
- d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
- e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die gesetzlichen Lenk-/Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Der Auftraggeber hat während der Reise die jeweils aktuellen gesetzlichen Lenk-/Ruhezeiten des Fahrpersonals zu beachten.
§ 4 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 5 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Die im Angebot / Bestätigung genannten Kilometer und Stunden sind Kalkulationsgrundlage. Zusätzliche Stunden und Kilometer werden extra berechnet.
(3) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(4) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(5) Mehrkosten (z. B. Nachtzuschläge, Mehrkilometer, vermehrter Fahrpersonaleinsatz), die dadurch entstehen, dass aufgrund von Staus oder Umleitungen längere Fahrtstrecken oder Fahrtdauern entstehen, sind anteilig vom Besteller zu tragen.
(6) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(7) Neukunden, Auslandskunden und nichtautorisierte Kunden erhalten vor Fahrtantritt eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist zu 100% im Voraus fällig.
(8) Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das Busunternehmen, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gem. § 8 dieser Bedingungen zu belasten.
(9) Sind Fremdleistungen, wie Hotelkosten, Eintritte oder Essensvorbestellungen Vertragsbestandteil, so kann der Busunternehmer eine Anzahlung in Höhe von bis zu 70% des Reisepreises bis zwei Wochen vor Reiseantritt verlangen. Ein Sicherungsschein wird ausgegeben.
(10) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 6 Preiserhöhung
(1) Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
- a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
- b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.
- c) Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
- d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Busunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:
- a) bis 10 Tage vor geplantem Fahrantritt: kostenfreie Stornierung. Ausnahme: Ist das Auftragsvolumen höher als EUR 1.000,-, berechnet das BU 25% des vereinbarten Mietpreises,
- b) 9 bis 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50% des vereinbarten Mietpreises,
- c) 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 80% des vereinbarten Mietpreises,
- d) am Tag des geplanten Fahrtantritts oder bei Nichterscheinen: 100% des vereinbarten Mietpreises,
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Nebenkosten und Fremdleistungen (wie z. B. für die Unterbringung des Fahrpersonals, Stadtführers, etc.), die zusätzlich gebucht wurden, trägt der Besteller in voller Höhe, soweit sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist durch den Busunternehmer nicht mehr stornierbar sind. Es gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller, sofern begründet und gerechtfertigt, nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 9 Haftung
(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 10 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit
- a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht,
- b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 11 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang (20 kg pro Person) und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen – werden mit befördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 12 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 13 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(1) Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch den Busunternehmer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
(2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
(3) Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen vom Busunternehmer bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle vom Busunternehmer und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Busunternehmers vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach den für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklauseln.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein/werden oder von einer zuständigen Behörde oder einem Gericht für ungültig erklärt werden, bleiben alle anderen Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang wirksam. Die Parteien verpflichten sich in bestem Wissen und Gewissen, die unwirksame oder ungültige Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus Verträgen ist der Firmensitz des Busunternehmens. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (Rechtsstreitigkeiten) sind die für den Sitz des Busunternehmers zuständigen Gerichte. Ausgenommen sind beschleunigte Inkassoverfahren oder sonstige Streitigkeiten mit zwingendem gesetzlichem Gerichtsstand vor anderen Gerichten, die unberührt bleiben.
(4) Das Busunternehmen nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend würde, informiert das Busunternehmen hierüber in geeigneter Form.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss jeglicher Bezugnahme oder Inanspruchnahme anderer Gerichtsbarkeiten.
STAMBULA Gruppe
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22045 Hamburg